Oberlandesgericht Köln, 2000-02-09, 16 WX 15/2000

16 WX 15/2000Tribunal supérieur9 févr. 2000

Regest

Beschwerdewert und Geschäftswert in WEG-Sachen WEG §§ 45, 48 Der Geschäftswert einer Beschwerde in WEG- Sachen und der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwerdewert für den Beschwerdeführer müssen nicht identisch sein. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Der Geschäftswert bemißt sich dagegen nach den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für die anderen Miteigentümer. 16 Wx 15/00 29 T 117/99 - LG Köln - 202 II 278/98 - AG Köln - OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 09.02.2000 -

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 15/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-09

Aktenzeichen: 16 WX 15/2000

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0209.16WX15.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 45, 48

Leitsätze

Beschwerdewert und Geschäftswert in WEG-Sachen

WEG §§ 45, 48 Der Geschäftswert einer Beschwerde in WEG- Sachen und der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwerdewert für den Beschwerdeführer müssen nicht identisch sein. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Der Geschäftswert bemißt sich dagegen nach den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für die anderen Miteigentümer.

16 Wx 15/00 29 T 117/99 - LG Köln - 202 II 278/98 - AG Köln -

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 09.02.2000

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.1999 - 29 T 117/99 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den übrigen Beteiligten die in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beläuft sich auf einen Wert bis 5.000,00 DM. Auf diesen Wert wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auch der Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde festgesetzt. Für die erste Instanz wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts der Geschäftswert auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten erster Instanz den Antragstellern und den Antragsgegnern jeweils zur Hälfte auferlegt werden.

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