Oberlandesgericht Köln, 2000-02-10, 1 U 53/99

1 U 53/99Tribunal supérieur10 févr. 2000

Regest

1. Im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken ist das endbegünstigte Kreditinstitut zu einem Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers verpflichtet. 2. Führt die endbegünstigte Bank den Überweisungsauftrag nicht ordnungsgemäß aus, sind die aus der Fehlleitung der Überweisung erwachsenden Ansprüche der auftraggebenden Bank an deren Kunden abtretbar. 3. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn der Kunde den weisungswidrig gutgeschriebenen Betrag von der endbegünstigten Bank zurückfordert, obwohl er dem Empfänger zur Zahlung verpflichtet ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 U 53/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-02-10

Aktenzeichen: 1 U 53/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0210.1U53.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 398, 667, 242; EZÜ Nr. 3 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

  1. Im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken ist das endbegünstigte Kreditinstitut zu einem Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers verpflichtet.

  2. Führt die endbegünstigte Bank den Überweisungsauftrag nicht ordnungsgemäß aus, sind die aus der Fehlleitung der Überweisung erwachsenden Ansprüche der auftraggebenden Bank an deren Kunden abtretbar.

  3. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn der Kunde den weisungswidrig gutgeschriebenen Betrag von der endbegünstigten Bank zurückfordert, obwohl er dem Empfänger zur Zahlung verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.1999 - 15 O 554/98 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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