19 U 60/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-18, 19 U 60/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-18, 19 U 60/99
19 U 60/99Tribunal supérieur18 févr. 2000
Regest
Ein Unfallgeschädigter kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeuges für ca. 3 Wochen nicht, wenn dem Geschädigten (hier: Kraftfahrzeughändler) mehrere andere PKW (hier: bis zu 15 Vorführwagen) zur Verfügung stehen, die ohne weiteres hätten benutzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren worden ist (hier: 1.593 km in 5 Monaten).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 60/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-18
Aktenzeichen: 19 U 60/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0218.19U60.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249, 251
Leitsätze
Ein Unfallgeschädigter kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeuges für ca. 3 Wochen nicht, wenn dem Geschädigten (hier: Kraftfahrzeughändler) mehrere andere PKW (hier: bis zu 15 Vorführwagen) zur Verfügung stehen, die ohne weiteres hätten benutzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren worden ist (hier: 1.593 km in 5 Monaten).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom 19.02.1999 - 21 O 575/97 - weiterhin teilweise abgeändert.
Die Klage wird in Höhe von 6.055,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1997 abgewiesen. In Höhe eines Betrages vom 1.087,15 DM wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 88 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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