6 U 119/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-03-17, 6 U 119/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-03-17, 6 U 119/99
6 U 119/99Tribunal supérieur17 mars 2000
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 119/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-17
Aktenzeichen: 6 U 119/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0317.6U119.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.06.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 499/98 - wird mit der Maßgabe zurückge- wiesen, daß der Tenor unter Ziff. 2 des mit dem genannten landgerichtlichen Urteil aufrechterhaltenen Versäumnis- urteils die nachstehende Neufassung erhält:
Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der unter 2.105 338/41 in das Markenregister eingetragenen Marke "Intercity" einzuwilligen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung der nachfolgend bestimmten Sicherheit abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit beträgt bei der Vollstreckung
- der Verurteilung zur Unterlassung: 700.000,00 DM,
- der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung der Marke: 50.000,00 DM,
- des Kostenausspruchs: 50.000,00 DM.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbe- dingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbst- schuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 750.000.- DM festgesetzt.
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