Oberlandesgericht Köln, 2000-04-12, 5 U 145/99

5 U 145/99Tribunal supérieur12 avr. 2000

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 145/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-04-12

Aktenzeichen: 5 U 145/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0412.5U145.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.1999 - 25 O 456/97 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich des für erledigt erklärten Teils - zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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