Oberlandesgericht Köln, 2000-04-19, 14 WF 45/00

14 WF 45/00Tribunal supérieur19 avr. 2000

Regest

1) Rückständige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, die ordnungsgemäß angemahnt sind, unterliegen nicht schon deshalb der Verwirkung, weil die Beträge nicht alsbald eingeklagt worden sind. 2) Schulden aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten sind gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nur bei unumgänglicher Notwendigkeit zu berücksichtigen. 3) Eine Einschränkung des Kindesunterhalts wegen Nichtgewährung des Umgangs durch den anderen Elternteil ist ausgeschlossen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 45/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-19

Aktenzeichen: 14 WF 45/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0419.14WF45.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 1601 ff., 1613 BGB

Leitsätze

  1. Rückständige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, die ordnungsgemäß angemahnt sind, unterliegen nicht schon deshalb der Verwirkung, weil die Beträge nicht alsbald eingeklagt worden sind.

  2. Schulden aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten sind gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nur bei unumgänglicher Notwendigkeit zu berücksichtigen.

  3. Eine Einschränkung des Kindesunterhalts wegen Nichtgewährung des Umgangs durch den anderen Elternteil ist ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 13.3.2000 (51 F 184/99) wird zurückgewiesen.

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