Oberlandesgericht Köln, 2000-04-28, HEs 55/00 - 71 -

HEs 55/00 - 71 -Tribunal supérieur28 avr. 2000

Regest

Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdruch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — HEs 55/00 - 71 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-28

Aktenzeichen: HEs 55/00 - 71 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0428.HES55.00.71.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.Strafsenat

Normen: StPO § 120; § 270

Leitsätze

Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdruch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 17. März 2000 - 21 F 2/00 - wird aufgehoben.

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