Oberlandesgericht Köln, 2000-05-09, Ausl 88/00

Ausl 88/00Tribunal supérieur9 mai 2000

Regest

Auch die Behandlung einer Tat im Inland gemäß § 154a StPO stellt ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk dar. Die Frage, ob ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk vorliegt, kann erst nach Rechtskraft der inländischen Entscheidung getroffen werden. Bis dahin kann Auslieferungshaft angeordnet werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — Ausl 88/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-05-09

Aktenzeichen: Ausl 88/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0509.AUSL88.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: EuAlÜbk Art. 9; IRG § 9; StPO § 154a; StPO § 264

Leitsätze

Auch die Behandlung einer Tat im Inland gemäß § 154a StPO stellt ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk dar.

Die Frage, ob ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk vorliegt, kann erst nach Rechtskraft der inländischen Entscheidung getroffen werden. Bis dahin kann Auslieferungshaft angeordnet werden.

Tenor

Gegen den US-amerikanischen Staatsangehörigen K T wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Die Entscheidung über die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.

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