5 U 258/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-06-14, 5 U 258/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-06-14, 5 U 258/99
5 U 258/99Tribunal supérieur14 juin 2000
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 258/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-14
Aktenzeichen: 5 U 258/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0614.5U258.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 139/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.620,- DM nebst 4% Zinsen aus einem Betrag von 26.540,- DM seit dem 30. September 1996 und 4% Zinsen aus einem weiteren Betrag von 10.080,- DM seit dem 1. Juli 1999 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4% Zinsen aus 26.540,- DM zu zahlen für die Zeit vom 10. Juni 1996 bis 29. September 1996.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin aufgrund des Eingriffes vom 19. Oktober 1993 den noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Dritte übergegangen ist bzw. übergeht.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 51% und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 49% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu 49% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) hat die Klägerin zu 35% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu 100% zu tragen.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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