Oberlandesgericht Köln, 2000-07-20, 18 U 20/00

18 U 20/00Tribunal supérieur20 juil. 2000

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 20/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-20

Aktenzeichen: 18 U 20/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0720.18U20.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.1.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (14 O 180/98) -unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten zu 1)-3)- abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten zu 1)-3) werden verur-teilt, das im Hause B. Str. 88 in W.-B. von der Klägerin verlegte und ihr gehörende Breitbandkabelnetz nicht durch dritte Fir-men betreiben zu lassen, es sei denn, die Klägerin ist gemäß § 10 Abs. 3 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung ver-pflichtet, einem anderen Anbieter die Mit-benutzung dieses Kabelnetzes zu ermögli-chen.
  2. Die Beklagten zu 1)-3) werden weiter verurteilt, der Klägerin respektive von dieser zu beauftragenden Handwerker für Arbeiten an der Breitbandkabelanlage zu übli-chen Geschäftszeiten Zutritt zum Hause B. Str. 88 in W.-B. zu gewähren.
  3. Es wird festgestellt, daß während einer zwölfjährigen Laufzeit der zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1)-3) abgeschlossene Versorgungsvertrag vom 13.3.1992 ausschließlich die Klägerin berechtigt, im Hause B. Str. 88 in W.-B. ein Breitbandkabelnetz zu betreiben und über dieses Netz die Bewohner dieses Hauses mit dem Empfang von Hörfunk- und Fernsehprogrammen zu bedienen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1)-3), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beklagten zu 4), die die Klägerin trägt, und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen.

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