Oberlandesgericht Köln, 2000-09-12, 15 U 18/00

15 U 18/00Tribunal supérieur12 sept. 2000

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 18/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-12

Aktenzeichen: 15 U 18/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0912.15U18.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.05.2000 - 15 U 18/00 - wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich die Vollstreckbarkeit nach dieser Entscheidung richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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