14 WF 5/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-11, 14 WF 5/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-01-11, 14 WF 5/01
14 WF 5/01Tribunal supérieur11 janv. 2001
Regest
Die bloße Rechtsverteidigung gegen einen vom Gericht nicht von vornherein als mutwillig angesehenen Antrag ist auch dann nicht mutwillig, wenn der Gegner selbst auf die Mutwilligkeit des Antrages hinweist und dem Antragsteller aus diesem Grunde keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 5/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-01-11
Aktenzeichen: 14 WF 5/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0111.14WF5.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: § 114 ZPO
Leitsätze
Die bloße Rechtsverteidigung gegen einen vom Gericht nicht von vornherein als mutwillig angesehenen Antrag ist auch dann nicht mutwillig, wenn der Gegner selbst auf die Mutwilligkeit des Antrages hinweist und dem Antragsteller aus diesem Grunde keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 11. 12. 2000 (18 F 404/00) wird der Beschluß dahin abgeändert, daß der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den Antrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. L. , E., bewilligt wird.
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