11 U 195/98•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-17, 11 U 195/98
Oberlandesgericht Köln, 2001-01-17, 11 U 195/98
11 U 195/98Tribunal supérieur17 janv. 2001
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 195/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-17
Aktenzeichen: 11 U 195/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0117.11U195.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.1998 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 6/96 - wird zurückgewiesen.
Auf die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt,
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an den Beklagten 28.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12.07.2000 zu zahlen (wegen des insoweit weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen);
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an den Beklagten weitere 4.769,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12.07.2000 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Nichterfüllung des auf Grund des Auftrags des Beklagten vom 26.04.1994 zu Stande gekommenen Werkvertrags betreffend die Herstellung und Errichtung eines Wintergartens nebst Fensterwand auf dem Grundstück R.straße 34 in ... K. entstanden ist und entsteht, einschließlich der Kosten des Abrisses der von der Klägerin hergestellten Konstruktion und der Folgeschäden auf Grund notwendiger Erneuerung des Parkettbodens und des Innenraumanstrichs im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
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