Oberlandesgericht Köln, 2001-02-16, 6 U 129/00

6 U 129/00Tribunal supérieur16 févr. 2001

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 129/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-02-16

Aktenzeichen: 6 U 129/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0216.6U129.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15. Juni 2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 15/00 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-kehr die nachfolgend in Farbkopie wiedergegebene Werbeanzeige der f..de AG zu verbreiten:

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitere Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewie-sen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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