Oberlandesgericht Köln, 2001-03-08, 18 U 109/00

18 U 109/00Tribunal supérieur8 mars 2001

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 109/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-08

Aktenzeichen: 18 U 109/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0308.18U109.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteils des Senats vom 28.09.2000 wird unter Aufrechterhaltung im übrigen in dem aus der nachfolgenden Tenorierung ersichtlichen Umfang aufge-hoben. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 21.03.2000 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aa-chen - 10 O 125/99 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels des Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf den Klageantrag zu 1) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 88.977,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.1999 zu zahlen.

Der Klageantrag zu 1) wird abgewiesen, soweit der Kläger einen 185.677,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.1999 übersteigenden Betrag geltend macht.

Der Feststellungsantrag zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welchen ehrenamtlichen und welchen in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten er in der Zeit vom 30.7.1993 bis zum 11.3.1997 neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Großbäckerei W., W. + S. GmbH & Co.KG nachgegangen ist, welcher Art diese Tätigkeiten waren und welchen Umfang sie hatten.

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte trägt die durch seine Säumnis im Termin vom 21.09.2000 entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er-bracht werden.

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