14 WF 46/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-04-06, 14 WF 46/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-04-06, 14 WF 46/01
14 WF 46/01Tribunal supérieur6 avr. 2001
Regest
1) Wenn der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zieht, kann die Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung nicht inzidenter im Unterhaltsprozeß erfolgen, sondern es muß vorher ein Verfahren vor dem Rechtspfleger, der dafür gem. § 3 Nr.2a RpflG zuständig ist, durchgeführt werden. 2) Zwar kann die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf umfaßt; es ist aber arglistig sich darauf zu berufen, wenn der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht gefolgt wird und die Eltern nicht zu einer Ergänzung aufgefordert worden sind.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 46/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-04-06
Aktenzeichen: 14 WF 46/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0406.14WF46.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: § 1612 II BGB
Leitsätze
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Wenn der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zieht, kann die Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung nicht inzidenter im Unterhaltsprozeß erfolgen, sondern es muß vorher ein Verfahren vor dem Rechtspfleger, der dafür gem. § 3 Nr.2a RpflG zuständig ist, durchgeführt werden.
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Zwar kann die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf umfaßt; es ist aber arglistig sich darauf zu berufen, wenn der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht gefolgt wird und die Eltern nicht zu einer Ergänzung aufgefordert worden sind.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 4.12.2000 (27 F 369/00) wird zurückgewiesen.
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