Oberlandesgericht Köln, 2001-04-11, 6 U 150/00

6 U 150/00Tribunal supérieur11 avr. 2001

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 150/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-11

Aktenzeichen: 6 U 150/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0411.6U150.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.07.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 73/00 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM ab- wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

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