2 W 56/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-05-02, 2 W 56/01
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 56/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-05-02
Aktenzeichen: 2 W 56/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0502.2W56.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. September 1999 - 2 T 130/99 - wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. Februar 2001 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 9. September 1999 - 2 T 130/99 - hinsichtlich der Kostengrundentscheidung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 1. Juni 1999 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet.
II. Soweit der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 2. März 1999 zurückgewiesen worden ist, wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 1. Juni 1999 aufgehoben.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - 2 T 130/99 Landgericht Essen - ist nicht veranlaßt.
Die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
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