16 Wx 232/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-15, 16 Wx 232/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-02-15, 16 Wx 232/01
16 Wx 232/01Tribunal supérieur15 févr. 2002
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 232/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-15
Aktenzeichen: 16 Wx 232/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0215.16WX232.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 17.9. 2001 werden die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.8.2001 - 2 T 32/01 - und des Amtsgerichts Aachen vom 25.1.2001 - 12 UR II 40 /00 WEG teilweise abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers vom 11.3.2000 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Untersagung der Nutzung der im Erdgeschoss des Hauses E. Straße 266, A., gelegenenen Wohnräume als Patentanwaltskanzei mit Büropersonal und Publikumsverkehr begehrt wird.
Auf den in 2. Instanz gestellten Antrag der Antragsgegner werden der Antragsteller und die Beteiligte zu 3. verpflichtet, ihre Zustimmung zur Nutzung der obenbezeichneten Erdgeschoßwohnung als Patentanwaltskanzlei durch Herrn Dr. H.-D. J. zu erteilen, soweit diese Nutzung sich im Rahmen der üblichen Bürozeiten hält und die übrigen Wohnungseigentümer durch diese Nutzung nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine Nutzung als Wohnung.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Von den gesamten Kosten des Verfahrens ( aller Instanzen ) tragen der Antragsteller 5/6, die Antragsgegner 1/6; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 5.113,- EUR ( 10.000,- DM )
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.