6 U 165/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-03-08, 6 U 165/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-03-08, 6 U 165/01
6 U 165/01Tribunal supérieur8 mars 2002
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 165/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-08
Aktenzeichen: 6 U 165/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0308.6U165.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 571/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch der genannten Entscheidung die nachfolgende Neufassung erhält:
Unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen,
zu Gewerbetreibenden, die mit einer Telefongesellschaft einen der nachfolgend beispielhaft wiedergegebenen Verträge über die Aufnahme in ein Branchenverzeichnis geschlossen haben:
ohne deren vorher erklärtes Einverständnis telefonischen Kontakt aufzunehmen, um diesen den Abschluss eines Auftrags über entgeltpflichtige Zusätze und/oder Erweiterungen des Grundeintrags und/oder Anzeigen anzubieten.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des nachstehend jeweils bestimmten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zu leistende Sicherheit beträgt bei Vollstreckung des
- Unterlassungsausspruchs 55.000,00 EUR,
- des Kostenausspruchs 10.000,00 EUR.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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