Oberlandesgericht Köln, 2002-04-10, 13 U 73/01

13 U 73/01Tribunal supérieur10 avr. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 13 U 73/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-10

Aktenzeichen: 13 U 73/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0410.13U73.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

    1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 19.12.2001 – 13 U 73/01 - wird aufrechterhalten.
    1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch die Prozessbürgschaft eines in der EU als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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