Oberlandesgericht Köln, 2002-04-19, 6 U 137/01

6 U 137/01Tribunal supérieur19 avr. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 137/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-19

Aktenzeichen: 6 U 137/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0419.6U137.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.5.2001 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 320/00 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tra-gen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

5.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 EUR festgesetzt.

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