14 WF 27/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-06-06, 14 WF 27/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-06-06, 14 WF 27/02
14 WF 27/02Tribunal supérieur6 juin 2002
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 27/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-06
Aktenzeichen: 14 WF 27/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0606.14WF27.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 18.01.2002 - 50 F 534/01 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. in F. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen
mit Wirkung ab 1.7.2001 an die Klägerin Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 795 EUR zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats,
an die Klägerin rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.863 EUR zu zahlen,
in Abänderung der am 8.11.2001 vor dem Jugendamt der Stadt F. unter UR:xxx/xxxxx aufgenommenen Unterhaltsverpflichtungserklärung an die Klägerin für das gemeinsame Kind V. B., geb. xx.xx.xxxx, vom 1.7.2003 an jeweils 135 Prozent des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen anzurechnenden Kindergeldes für ein erstes Kind zum ersten eines jeden Monats als Kindesunterhalt zu zahlen.
Das weitergehende Prozesskostenhilfe-Gesuch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.
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