Oberlandesgericht Köln, 2002-07-17, 6 U 23/02

6 U 23/02Tribunal supérieur17 juil. 2002

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 23/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-17

Aktenzeichen: 6 U 23/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0717.6U23.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 78/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstandsmitglied R. H. B., zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannten "M. S. Mikromassage-Hose" wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen zu werben:

a. "Cellulite ... bei mir nicht!"

und/oder

b. "Natürliche Entwässerung"

und/oder

c. "Straffung des Bindegewebes"

und/oder

d. "... Gewebeflüssigkeit wird vermehrt ausgeschieden":

Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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