6 U 78/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-08-07, 6 U 78/02
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 78/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-07
Aktenzeichen: 6 U 78/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0807.6U78.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.01.2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 436/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachstehend jeweils bestimmten Höhe abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt bei Vollstreckung des
- Unterlassungsausspruchs: 100.000,00 EUR,
- Kostenausspruchs: 15.000,00 EUR. Den Parteien wird nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines nach dem Kreditwesengesetz im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu stellen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt die Summe von 20.000,00 EUR.
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