Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 170/03

2 Ausl 170/03Tribunal supérieur18 juil. 2003

Regest

§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 170/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-18

Aktenzeichen: 2 Ausl 170/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.2AUSL170.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 41

Leitsätze

§ 41 IRG gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch im vereinfachten Auslieferungsverfahren, wenn die vorläufig Auslieferungshaft - wie hier - wegen Ablaufs der Vierzigtagefrist des Art. 16 Abs. 3 Satz 4 EuAlÜbk aufgehoben werden muss, jedoch die Auslieferung bewilligt ist, sie nicht auf andere Weise durchgeführt werden kann und die Übergabe an den ersuchenden Staat unmittelbar bevorsteht.

Tenor

Der Auslieferungshaftbefehl vom 18. Juni 2003 gegen den litauischen Staatsangehörigen A wird aufgehoben.

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