2 Ausl 28/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 28/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 28/03
2 Ausl 28/03Tribunal supérieur18 juil. 2003
Regest
Nach § 3 Abs. 3 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion mindestens vier Monate beträgt. Es muss aus den vom ersuchenden Staat vorgelegten Urkunden hervorgehen, dass die voraussichtliche konkrete Vollstreckungsdauer die Mindesthöhe erreichen wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 28/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 2 Ausl 28/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.2AUSL28.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 3 Abs. 3
Leitsätze
Nach § 3 Abs. 3 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion mindestens vier Monate beträgt. Es muss aus den vom ersuchenden Staat vorgelegten Urkunden hervorgehen, dass die voraussichtliche konkrete Vollstreckungsdauer die Mindesthöhe erreichen wird.
Tenor
Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen den iranischen Staatsangehörigen Z zum Zwecke der Strafverfolgung und die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls durch die Beschlüsse des Senats vom 4. Februar 2003, 28. März 2003 und 30. April 2003 werden aufgehoben, weil eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung von den Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr erbeten wird und die Generalstaatsanwaltschaft dies im Hinblick darauf, beantragt hat (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 IRG).
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