Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 65/03

2 Ausl 65/03Tribunal supérieur18 juil. 2003

Regest

§ 119 Abs. 3 StPO die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene in Anlehnung an die Bestimmungen der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Untersuchungshaftvollzugsordnung. Nach § 27 IRG gelten für die Auslieferungshaft die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 65/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-18

Aktenzeichen: 2 Ausl 65/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.2AUSL65.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 27; § 119 Abs. 3

Leitsätze

§ 119 Abs. 3 StPO die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene in Anlehnung an die Bestimmungen der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Untersuchungshaftvollzugsordnung. Nach § 27 IRG gelten für die Auslieferungshaft die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

Tenor

Die gegen den litauischen Staatsangehörigen E am 3. Juni 2003 durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt S verhängte Disziplinarmaßnahme ist erledigt.

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