Oberlandesgericht Köln, 2003-08-14, 12 U 114/02

12 U 114/02Tribunal supérieur14 août 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 12 U 114/02 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-14

Aktenzeichen: 12 U 114/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0814.12U114.02.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

I.

Unter Einbeziehung des Teilurteils des Senats vom 16.1.2003 wird

  1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25.4.2002 - 85 O 80/01 - zurückgewiesen,

  2. auf die Anschließung der Beklagten - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das genannte Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.670,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG für die Zeit vom 23.4.2001 bis 31.12.2001 und in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB n.F. seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Die durch die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 91 % und der Beklagten zu 9 % auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch den Gegner abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrags.

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