2 Ws 499/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-08-26, 2 Ws 499/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-08-26, 2 Ws 499/03
2 Ws 499/03Tribunal supérieur26 août 2003
Regest
Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 499/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-26
Aktenzeichen: 2 Ws 499/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0826.2WS499.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116
Leitsätze
Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
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