Oberlandesgericht Köln, 2003-09-04, 12 U 267/00

12 U 267/00Tribunal supérieur4 sept. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 12 U 267/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-04

Aktenzeichen: 12 U 267/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0904.12U267.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels – das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 25.10.2000 – 23 O 466/07 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 53,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.2.1998 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, an die Klägerin 5.000 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Auffahrunfall vom 5.11.1995 in C. entstanden ist oder entsteht und noch nicht Gegenstand der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Zahlungsklage war, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Träger der Sozialversicherung oder –versorgung übergeht. Wegen der Beeinträchtigungen der Klägerin, die dabei als Unfallfolgen anzusehen sind, wird auf die Ausführungen unter II. der Gründe verwiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind, der Klägerin allen weitergehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrags.

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