Oberlandesgericht Köln, 2003-09-12, 6 U 63/03

6 U 63/03Tribunal supérieur12 sept. 2003

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/03 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-12

Aktenzeichen: 6 U 63/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0912.6U63.03.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1; BGB §§ 242, 823 Abs. 1, 1004

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter dem Betreff "WARNING" wie folgt über den Kläger zu äußern:

"Dear All,

just wanted to warn you all about a promoter from germany:

w. g. from d.!!!

I can tell from having a bad experience with him ...

all the best

info: this mail is forwarded to 580 contacts!!!"

dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen der in Ziffer 1. beschriebenen Art entstanden ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, jedoch mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Gerichtsgebühren, die der Beklagte allein zu tragen hat.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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