2 W 95/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-02, 2 W 95/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-10-02, 2 W 95/03
2 W 95/03Tribunal supérieur2 oct. 2003
Regest
Bürgschaftsverbindlichkeiten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes i.S.d. § 2311 Abs. 1 BGB so lange außer Betracht zu lassen, so lange offen ist, ob und in welcher Höhe der Bürger überhaupt in Anspruch genommen wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 95/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-02
Aktenzeichen: 2 W 95/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1002.2W95.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1922, 1967, 2056, 2301, 2311, 2313, 2316
Leitsätze
Bürgschaftsverbindlichkeiten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes i.S.d. § 2311 Abs. 1 BGB so lange außer Betracht zu lassen, so lange offen ist, ob und in welcher Höhe der Bürger überhaupt in Anspruch genommen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. August 2003 - 3 0 283/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Winther aus Siegburg für folgende Klageanträge bewilligt:
-
die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Antragsteller 12.659,40 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen ab dem 15. Juni 2003 zu zahlen,
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im Wege der Stufenklage die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) dem Antragsteller Auskunft über den Nachlass nach dem am 18. August 2002 verstorbenen Herrn P. L., früher wohnhaft gewesen M.-F.-Straße xx, xxxxx B., durch Vorlage eines vollständigen, durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses zu erteilen,
b) zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben haben, als sie dazu imstande sind.
II. Die Höhe der von dem Antragsteller ab dem 1. Oktober 2003 an die Landeskasse zu leistenden monatlichen Raten wird auf 30,00 EUR festgesetzt.
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