9 U 63/01•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-07, 9 U 63/01
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 63/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-07
Aktenzeichen: 9 U 63/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1007.9U63.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.12.2000 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 82 /00 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.072,11 EUR (287.648,06 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 28.04.1999 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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