HEs 117/03 - 150 -•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-10, HEs 117/03 - 150 -
Oberlandesgericht Köln, 2003-10-10, HEs 117/03 - 150 -
HEs 117/03 - 150 -Tribunal supérieur10 oct. 2003
Regest
Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — HEs 117/03 - 150 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-10
Aktenzeichen: HEs 117/03 - 150 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1010.HES117.03.150.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116; StPO § 121; § 122
Leitsätze
Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 25.03.2003 (50 Gs 199/03) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
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Der Angeklagte darf für die Zeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls keine selbständige Tätigkeit aufnehmen und insbesondere nicht gegen die durch die Stadt L. in der Vergangenheit ausgesprochene Gewerbeuntersagung verstoßen.
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Er darf keinerlei Tätigkeiten - selbständig oder unselbständig - zur Vermittlung von Krediten oder Kapitalanlagen aufnehmen.
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Ihm wird die Aufnahme von Krediten, einschließlich der Benutzung von Kreditkarten untersagt.
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Er hat jeglichen Wohnungswechsel der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.
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Er hat der zuständigen Strafkammer unverzüglich die Aufnahme einer Arbeitsstelle anzuzeigen, dasselbe gilt für einen Wechsel der Arbeitsstelle.
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