Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, 2 Ws 566/03

2 Ws 566/03Tribunal supérieur14 oct. 2003

Regest

In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist. Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechnenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 566/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-14

Aktenzeichen: 2 Ws 566/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1014.2WS566.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 112

Leitsätze

In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist. Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechnenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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