2 W 97/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-17, 2 W 97/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-10-17, 2 W 97/03
2 W 97/03Tribunal supérieur17 oct. 2003
Regest
1. Die Nichtbefolgung einer vorprozessualen Aufforderung stellt nur dann einen Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO dar, wenn sich die Aufforderung auf den später geltend gemachten Anspruch bezieht. 2. Ist der Erhalt eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens zwischen den Parteien streitig, so obliegt es im Rahmen des § 93 ZPO dem Beklagten, den fehlenden Zugang des Aufforderungsschreibens zu beweisen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 97/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-17
Aktenzeichen: 2 W 97/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1017.2W97.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 93 448
Leitsätze
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Die Nichtbefolgung einer vorprozessualen Aufforderung stellt nur dann einen Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO dar, wenn sich die Aufforderung auf den später geltend gemachten Anspruch bezieht.
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Ist der Erhalt eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens zwischen den Parteien streitig, so obliegt es im Rahmen des § 93 ZPO dem Beklagten, den fehlenden Zugang des Aufforderungsschreibens zu beweisen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17. September 2003 gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. September 2003 - 5 O 187/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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