7 U 60/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-11-06, 7 U 60/03
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 60/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-06
Aktenzeichen: 7 U 60/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1106.7U60.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers wird auf dessen Berufung das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 5 0 116/01 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
a)
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 583,64 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 28. Juni 1999 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist bzw. übergeht, jedoch nicht über den Haftungshöchstbetrag nach § 12 StVG in der am 28.6.1999 geltenden Fassung hinaus.
c)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 83 % der erstinstanzlichen und 88 % der zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits. Das beklagte Land trägt 17 % der erstinstanzlichen und 12 % der zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abzuwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Dem beklagten Land wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbringen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
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