Oberlandesgericht Köln, 2003-12-10, 2 Ws 634/03

2 Ws 634/03Tribunal supérieur10 déc. 2003

Regest

Im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist. Es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 634/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-10

Aktenzeichen: 2 Ws 634/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1210.2WS634.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 54; StGB § 51; StPO § 450a

Leitsätze

Im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist. Es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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