Oberlandesgericht Köln, 2004-07-09, 6 U 48/04

6 U 48/04Tribunal supérieur9 juil. 2004

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 48/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-09

Aktenzeichen: 6 U 48/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0709.6U48.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 120/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der im Tenor der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer 3. titulierte Schadenersatzfeststellungsanspruch in Rede steht.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des in Ziffer 1. des angefochtenen Urteils titulierten Unterlassungsanspruchs 50.000,00 EUR, hin-sichtlich des in Ziffer 2. titulierten Auskunftsanspruchs 10.000,00 EUR und im übrigen 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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