Oberlandesgericht Köln, 2004-09-10, 17 W 150/04

17 W 150/04Tribunal supérieur10 sept. 2004

Regest

Die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Vergleichs uneingeschränkt übernommenen Kosten, hinsichtlich derer er sich nicht allein verpflichtet hat, sie zur Insolvenztabelle anzunehmen, sind, soweit weder der Wortlaut des Vergleichs, noch das Ergebnisses einer etwaigen Auslegung des Wortlauts dafür sprechen, dass eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstandenen Kosten erfolgen sollte, Masseschulden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 150/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-10

Aktenzeichen: 17 W 150/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0910.17W150.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: §§ 103 ff ZPO, §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Leitsätze

Die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Vergleichs uneingeschränkt übernommenen Kosten, hinsichtlich derer er sich nicht allein verpflichtet hat, sie zur Insolvenztabelle anzunehmen, sind, soweit weder der Wortlaut des Vergleichs, noch das Ergebnisses einer etwaigen Auslegung des Wortlauts dafür sprechen, dass eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter entstandenen Kosten erfolgen sollte, Masseschulden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 29.01.2004 - 8 0 248/02 - , wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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