2 Wx 43/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-04-14, 2 Wx 43/04
Oberlandesgericht Köln, 2005-04-14, 2 Wx 43/04
2 Wx 43/04Tribunal supérieur14 avr. 2005
Regest
Der Erbe ist grundsätzlich berechtigt, die Bewilligung einer Nachlasspflegervergütung mit der Beschwerde anzugreifen. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt indes dazu, dass der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners einnimmt und die notwendige Beschwerdeführungsbefugnis zur Erhebung des Rechtsmittels verliert.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 43/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-14
Aktenzeichen: 2 Wx 43/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0414.2WX43.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 19, 20; InsO § 80
Leitsätze
Der Erbe ist grundsätzlich berechtigt, die Bewilligung einer Nachlasspflegervergütung mit der Beschwerde anzugreifen. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt indes dazu, dass der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners einnimmt und die notwendige Beschwerdeführungsbefugnis zur Erhebung des Rechtsmittels verliert.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der jetzigen Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 2002 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Dezember 2004 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 30. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummers-bach vom 15. November 2000 - 4 VI 521/00 - wird unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummersbach vom 20. Dezember 2001 als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beteiligten zu 2. bis 4. in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.
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