Oberlandesgericht Köln, 2006-07-14, 19 W 37/06

19 W 37/06Tribunal supérieur14 juil. 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 37/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-14

Aktenzeichen: 19 W 37/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0714.19W37.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.02.2006 (2 O 657/05) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.06.2006 abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:

Dem Kläger wird für die Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.175,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2004 an ihn begehrt.

Im Übrigen wird das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

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