Oberlandesgericht Köln, 2007-05-18, 20 U 128/05

20 U 128/05Tribunal supérieur18 mai 2007

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 U 128/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-18

Aktenzeichen: 20 U 128/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0518.20U128.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.7.2005 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 176.697,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entsteht, dass die Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 erst verspätet, nämlich im Sommer 1998 festgesetzt worden sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird - unter Berücksichtigung des Feststellungsantrages und der Hilfsaufrechnung - auf bis zu 1.550.000,00 € festgesetzt.

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