Oberlandesgericht Köln, 2007-09-25, 2 Ws 469/07

2 Ws 469/07Tribunal supérieur25 sept. 2007

Regest

1. Ein Lottogewinn unterliegt als nur mittelbarerGewinn nicht dem Wertverfall gemäß § 73 Abs. 2 StGB. Insoweit kann auch gegen Dritte ein Verfall nach Abs. 3 der Bestimmung nicht angeordnet werden. 2. Die Verfallsanordnung kann in einem sog. "Verschiebungsfall" (vgl. BGHSt 45, 235, 246 f.) auch dann möglich sein, wenn der Taterlös mit legalem Vermögen vermischt und erst dann an den Dritten weitergeleitet wird. Daran fehlt es, wenn auf das Konto eines Dritten lediglich Lottogewinne geflossen sind, nicht aber zugleich auch Gelder illegaler Herkunft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 469/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-25

Aktenzeichen: 2 Ws 469/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0925.2WS469.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Ein Lottogewinn unterliegt als nur mittelbarerGewinn nicht dem Wertverfall gemäß § 73 Abs. 2 StGB. Insoweit kann auch gegen Dritte ein Verfall nach Abs. 3 der Bestimmung nicht angeordnet werden.

  2. Die Verfallsanordnung kann in einem sog. "Verschiebungsfall" (vgl. BGHSt 45, 235, 246 f.) auch dann möglich sein, wenn der Taterlös mit legalem Vermögen vermischt und erst dann an den Dritten weitergeleitet wird. Daran fehlt es, wenn auf das Konto eines Dritten lediglich Lottogewinne geflossen sind, nicht aber zugleich auch Gelder illegaler Herkunft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

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