Oberlandesgericht Köln, 2007-12-19, 2 U 132/06

2 U 132/06Tribunal supérieur19 déc. 2007

Regest

1. Hatte ein in Deutschland verstorbener Erblasser, der zum Zeitpunkt des Todes die niederländische Staatsangehörigkeit besaß, zu seinem Heimatstaat keinerlei Beziehungen mehr, so ist auf den Erbfall auch vor dem Inkrafttreten des niederländischen Erbkollisionsgesetzes vom 4. September 1996 (Wef conflichtenrecht erfopvolging) das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden. 2. Zur Anordnung einer zeitlich beschränkten Vor- und Nacherbschaft in einer testamentarischen Verfügung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 U 132/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-19

Aktenzeichen: 2 U 132/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1219.2U132.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 25, 3 Abs. 2; Niederländisches Erbkollisionsgesetz vom 4. September 1996; BGB § 2109

Leitsätze

  1. Hatte ein in Deutschland verstorbener Erblasser, der zum Zeitpunkt des Todes die niederländische Staatsangehörigkeit besaß, zu seinem Heimatstaat keinerlei Beziehungen mehr, so ist auf den Erbfall auch vor dem Inkrafttreten des niederländischen Erbkollisionsgesetzes vom 4. September 1996 (Wef conflichtenrecht erfopvolging) das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden.

  2. Zur Anordnung einer zeitlich beschränkten Vor- und Nacherbschaft in einer testamentarischen Verfügung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 119/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

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