Oberlandesgericht Köln, 2008-01-23, 2 Ws 33/08

2 Ws 33/08Tribunal supérieur23 janv. 2008

Regest

1. Nach Aufhebung eiens früheren, bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehls liegt im Erlass eines neuen haftbefehls wegen desselben Tatvorwurfs sachlich eine Anordnung nach§ 166 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist. 2. Die Verurteilung auch zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (hier: von 3 Jahren, 6 Monaten) stellt einen neu hervorgetretenen Umstand nach§ 166 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht dar, wenn bei Aufhebung des früheren Haftbefehls eine bestimmte Straferwartung nicht im Raum stand.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 33/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-23

Aktenzeichen: 2 Ws 33/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0123.2WS33.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Nach Aufhebung eiens früheren, bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehls liegt im Erlass eines neuen haftbefehls wegen desselben Tatvorwurfs sachlich eine Anordnung nach§ 166 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist.

  2. Die Verurteilung auch zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (hier: von 3 Jahren, 6 Monaten) stellt einen neu hervorgetretenen Umstand nach§ 166 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht dar, wenn bei Aufhebung des früheren Haftbefehls eine bestimmte Straferwartung nicht im Raum stand.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 18.12.2007- 102-44/07 - wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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