Oberlandesgericht Köln, 2008-02-07, 15 U 106/07

15 U 106/07Tribunal supérieur7 févr. 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 106/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-07

Aktenzeichen: 15 U 106/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0207.15U106.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Beklagten sowie des Klägers gegen das am 04.05.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 592/01 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Feststellungstenor des vorbezeichneten Urteils die nachstehende redaktionelle Neufassung erhält:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 der Sanierungsaufwendungen zu ersetzen und ihn in Höhe einer Quote von 2/3 von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen des Bauherren Dipl.-Ing. S.F., L.E.-Str. X., XXXX Y. freizustellen, die ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass im Rahmen des Bauvorhabens T.-Einkaufsmarkt in I.-P., C.G.-Straße, in dem Bereich, der durch den Einkaufsmarkt überbaut ist, zur Auffüllung ungeeignetes Schlackenmaterial der Bezeichnung U.V. eingebaut wurde.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Ge-samtschuldnern zu 2/3, dem Kläger zu 1/3 auferlegt. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Streithilfe, von denen die Beklagten 2/3 als Gesamtschuldner zu tragen haben; im übrigen trägt der Streithelfer die Kosten der Streithilfe selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.