Oberlandesgericht Köln, 2008-03-06, 2 Ws 99/08

2 Ws 99/08Tribunal supérieur6 mars 2008

Regest

1. Eine unzulässige Berufung (hier: der Nebeklägerin) kann nach § 322 StPO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege verworfen und danach über die andere Berufung aufgrund der Hauptverhandlung entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die unzulässige Berufung ist hinsichtlich der Gerichtskosten (hier: die Gebühr nach KV 3511 für die Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil) und der eigenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers mit einer Kostenentscheidung zu versehen. 3. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten ist erst bei der Entscheidung über sein Rechtsmittel zu treffen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten treffen den Nebenkläger in keinem Fall.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 99/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: 2 Ws 99/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0306.2WS99.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Eine unzulässige Berufung (hier: der Nebeklägerin) kann nach § 322 StPO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege verworfen und danach über die andere Berufung aufgrund der Hauptverhandlung entschieden werden.

  2. Die Entscheidung über die unzulässige Berufung ist hinsichtlich der Gerichtskosten (hier: die Gebühr nach KV 3511 für die Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil) und der eigenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

  3. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten ist erst bei der Entscheidung über sein Rechtsmittel zu treffen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten treffen den Nebenkläger in keinem Fall.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Es wird klargestellt, dass die Nebenklägerin nach der angefochtenen Entscheidung die Kosten ihrer eigenen Berufung und der ihr darin entstandenen eigenen notwendigen Auslagen trägt.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin.

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