Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08

2 Ws 134/08Tribunal supérieur26 mars 2008

Regest

Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 134/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-26

Aktenzeichen: 2 Ws 134/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0326.2WS134.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

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